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Reverse-Charge-Verfahren

Idee des Reverse-Charge-Verfahrens

Grundsätzlich müssen Unternehmen, die eine Leistung erbringen, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Empfänger der Leistung kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt und er selbst umsatzsteuerpflichtig ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn der Unternehmer nicht an der Kleinunternehmerregelung teilnimmt.

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird dieses Prinzip umgkehrt und der Leistungsempfänger ist für die Zahlung der Umsatzsteuer zuständig.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist in § 13b UStG geregelt. Ein Vorteil des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass umsatzsteuerpflichtige Unternehmen die gezahlte Umsatzsteuerbeträge direkt als Vorsteuer bei ihrem Finanzamt geltend machen können. Sie müssen die Umsatzsteuer also nicht vorfinanzeren, sondern können die Erstattung direkt geltend machen.

Leider nutzen manche Unternehmen dies auch, um Steuerbetrug zu begehen. Dies stellt einen Nachteil des Reverse-Charge-Verfahren dar.

Das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU Länder beruht auf einer EU Richtlinie, ist in Art. 196 der MwStSystRL geregelt und ist somit innerhalb der EU verbindlich. Deutschland hat die EU Richtlinie in § 13b UStG umgesetzt.

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt nur zur Anwendung, wenn auf beiden Seiten Unternehmer tätig sind. Ist der Leistungsempfänger Verbraucher finden, das Reverse-Charge-Verfahren keine Anwendung. Außerdem gilt das Reverse-Charge-Verfahren nur für grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union.

Umsatzsteuerberechnung beim Reverse-Charge-Verfahren

Die Berechnung der Umsatzsteuer ist beim Reverse-Charge-Verfahren Aufgabe des Leistungsempfängers. Als Leistungsempfänger kannst Du den Umsatzsteuerbetrag einfach mit www.umsatzsteuerrechner.de berechnen. Die Umsatzsteuerrechner verhindern Fehler bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages und sind kostenlos.

Risiken des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren ist nicht nur vorteilhaft. Einerseits haftet der leistende Unternehmer für die Umsatzsteuer, falls der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht abführt. Dies stellt ein Risiko für den Leistenden dar.

Andererseits muss auch der Empfänger darauf achten, dass er die Umsatzssteuer nicht an den Leistungserbringer zahlt, sondern selbst an das Finanzamt abführt. Andernfalls kann er den gezahlten Betrag nämlich nicht als Vorsteuer geltend machen.

Ablauf des Reverse-Charge-Verfahrens

Der Leistungserbringer stellt beim Reverse-Charge-Verfahren dem Leistungsempfänger lediglich den Nettobetrag in Rechnung. Der Leistungsempfänger führt dann die Umsatzsteuer an sein Finanzamt ab. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die gezahlte Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer abziehen. Zwischen dem Reverse-Charge-Verfahren und dem regulären Umsatzsteuerverfahren besteht also kein Unterschied hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung.

Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren bietet zunächst den Vorteil, das Umsatzsteuer dort bezahlt wird, wo die Leistung erbracht wird. Der leistende Unternehmer hat es durch das Reverse-Charge-Verfahren einfach, da er sich nicht an das Finanzamt im Ausland wenden muss. Stattdessen regelt der Leistungsempfänger das Abführen der Umsatzsteuer.

Das Reverse-Charge-Verfahren hat aber auch Vorteile für das Finanzamt. Da der Leistungsempfänger beim Reverse-Charge-Verfahren für das Abführen der Umsatzsteuer veranwortlich ist, fallen für die Finanzämter Vollstreckungen im Ausland weg.

Leistungen bei denen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird

Wann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, ist in § 13b II UStG geregelt.

Regelungen in den §§ 13 ff. UStG

Die Paragraphen §§ 13 ff. UStG regeln wichtige Details hinsichtlich der Umsatzsteuer:

Gelangensbestätigung

Der leistende Unternehmer muss beim Reverse-Charge-Verfahren mittels einer Gelangensbestätigung nachweisen, dass die Ware tatsächlich im Ausland eingetroffen ist. Dies ist wichtig, um Umsatzsteuerbetrug zu verhindern.

Der Beweis, dass die Ware ausgeführt wurde, kann zum Beispiel mit einer Quittung, einem unterschriebenem Rechnungsdoppel oder einer elektronischen Sendungsverfolgung erbracht werden. § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regelt zudem, wann die Ausfuhr vermutet wird. Die Norm stellt aber lediglich eine Beweislastregelung dar, die vom Fianzamt widerlegt werden kann.

Rechnungen beim Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren ist extrem wichtig, dass Rechnungen richtig ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten sind:
  1. Name und Anschrift des Rechnungsausstellers im Ausland
  2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers im Inland
  3. Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer des leistenden Unternehmens
  4. Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers
  5. Rechnungsdatum
  6. fortlaufende Rechnungsnummer
  7. Art und Umfang der Leistung
  8. Leistungsdatum oder Leistungszeitraum
  9. Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
Diese Angaben –insbesondere der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren– sind wichtig, damit der leistende Unternehmer darauf verlassen darf, dass der Leistungsempfänger für die Umsatzsteuer verantwortlich ist.

Selbstverständlich darf der leistende Unternehmer, wenn das Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen kommt, keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen. Stattdessen ist auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Beratung durch einen Steuerberater

Oben genannte Informationen habe ich online gestellt, um Dir einen ersten Überblick über das Reverse-Charge-Verfahren zu geben. Allerdings bin ich kein Steuerberater und kann entsprechend keine Haftung für die Richtigkeit übernehmen.

Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren solltest Du daher immer mit einem Steuerberater oder Deinem Finanzamt absprechen.

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